REGION HANNOVER
Entwicklung neuer Organisationsstrukturen
für die Wahrnehmung regionaler Verwaltungsaufgaben
in der Region Hannover
Vorwort
Die europäische Integration unterstreicht die Rolle der Region im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung als Zukunftsaufgabe von Ballungsräumen. Nicht nur der
verschärfte internationale Standortwettbewerb sondern auch der Zwang zur Schaffung
effizienterer und überschaubarer Verwaltungsstrukturen fordert dazu heraus, auch
grundsätzlich bewährte regionale Institutionen auf den Prüfstand und Verbesserungen zur
Diskussion zu stellen.
Die Region Hannover gehört anerkanntermaßen zu denjenigen
Großstadtregionen, in denen regionale Kooperation und Abstimmung schon heute einen
vorbildlichen Stand erreicht haben. Um jedoch den Vorsprung unserer Region zu sichern und
auszubauen, müssen die vorhandenen Potentiale der Region nach unserer Überzeugung noch
besser gebündelt werden. In diesem Sinne möchten wir mit unserem Reformvorschlag REGION
HANNOVER einen Weg aufzeigen, Ressourcen und Kompetenzen der Landeshauptstadt Hannover,
des Landkreises Hannover, des Kommunalverbandes Großraum Hannover und der
Bezirksregierung Hannover in einer neuen kommunalen Gebietskörperschaft REGION HANNOVER
zusammenzuführen. Gleichzeitig sollen die Landeshauptstadt Hannover sowie die anderen 20
Städte und Gemeinden der Region in ihrer Selbstverwaltungskraft und in ihren Kompetenzen
gestärkt werden. Wir möchten dabei betonen, daß es sich hier um einen
'maßgeschneiderten' Vorschlag für die Region Hannover handelt, der nicht den Anspruch
erhebt, auch auf andere Teilräume Niedersachsens übertragbar zu sein.
Wir hoffen, daß unser gemeinsames Papier zur REGION HANNOVER die
unseres Erachtens notwendige öffentliche Diskussion über zukunftstaugliche regionale
Verwaltungsstrukturen in der Region Hannover mit einem konkreten Reformvorschlag belebt.
Wir legen den Vorschlag jetzt - zu Beginn der neuen Kommunalwahlperiode - vor, damit Zeit
und Gelegenheit bleibt, Entscheidungen zu treffen, die bis zum Jahre 2001 greifen können.
Wir würden uns über Ihre Einschätzung unserer Überlegungen sehr freuen. Wir wünschen
uns eine sachkundige und ergebnisorientierte Diskussion und ermuntern zu weiterführenden
Beratungen unseres Vorschlags.
Hannover, 07. Oktober 1996
Herbert Droste
Jobst Fiedler
Valentin Schmidt
Gliederung
1. Ausgangslage und Eckpunkte für eine Neuorganisation
1.1. Ausgangslage
1.2. Anlaß und Ziele
1.3. Bestand in der Region Hannover
1.3.1. Kritikpunkte aus der öffentlichen Diskussion
1.3.2. Aufgaben und Zuständigkeiten oberhalb der Gemeindeebene
1.3.2.1. Kommunale Körperschaften
1.3.2.2. Bezirksregierung Hannover und staatliche Sonderbehörden
1.3.3. Zwischenbilanz: Bewährung und Defizite der
bestehenden Organisation regionaler Aufgaben innerhalb der Verwaltung
1.4. Ausgewertete Lösungsansätze
1.4.1. Relevante bestehende Lösungsansätze
1.4.1.1. Stadtverband Saarbrücken
1.4.1.2. Göttingen-Gesetz
1.4.1.3. Verband Region Stuttgart
1.4.2. Reformmodelle
1.4.2.1. Reformüberlegungen für die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz
1.4.2.2. Regionalkreis-Modell Rhein-Main
1.4.2.3. Stadtregion Rotterdam
1.4.3. Zwischenbilanz
1.5. Die REGION HANNOVER - Eckpunkte für einer Neuorganisation
2. Ausführungsvorschlag REGION HANNOVER
2.1. Grundgedanken des Ausführungsvorschlages
2.2. Institutionelle Ausgestaltung der REGION HANNOVER
2.3. Aufgaben in der Region Hannover
2.3.1. Aufgaben der REGION HANNOVER im übertragenen Wirkungskreis
2.3.2. Aufgaben der REGION HANNOVER im eigenen Wirkungskreis
2.3.3. Aufgaben der regionsangehörigen Städte und Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis
2.3.4. Auf die Städte und Gemeinden zu verlagernde Aufgaben
aus dem eigenen Wirkungskreis der REGION HANNOVER
2.4. Finanzierung der REGION HANNOVER durch allgemeine Einnahmen
2.4.1. Eigene Einnahmen
2.4.2. Einnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich (FAG)
2.4.2.1. Prämissen
2.4.2.2. Schlüsselzuweisungen
2.4.2.3. Ansatz für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
2.4.3. Regions-Umlage
2.4.4. Ausgleichszahlung für Wahrnehmung von Aufgaben der oberen Landesbehörde
2.4.5. Anschubfinanzierung
2.5. Auswirkungen auf bestehende Institutionen
2.5.1. Landeshauptstadt Hannover
2.5.2. Städte und Gemeinden des Landkreises Hannover
2.5.3. Landkreis Hannover und Kommunalverband Großraum Hannover
2.5.4. Bezirksregierung Hannover
2.5.5. Staatliche Sonderbehörden
2.6. Eckpunkte einer gesetzlichen Neuregelung
1. Ausgangslage und Eckpunkte für eine
Neuorganisation
1.1. Ausgangslage
Die Situation der Region Hannover, gekennzeichnet durch
- die enge Verflechtung der Stadt Hannover mit ihren
Nachbargemeinden und der daraus resultierende Abstimmungsbedarf,
- die für verdichtete Regionen typische Trennung der
Standorte für Wohnen und Arbeiten,
- die Tendenzen zur sozialen Segregation mit einer Konzentration von
sozialen Problemlagen in der Stadt, die innerhalb der Region zu einer weit
überdurchschnittlichen Sozialkostenbelastung und damit zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Landeshauptstadt Hannover
führen,
- die herausgehobenen überregionalen, teilweise internationalen
Funktionen der Region mit Landeshauptstadt, Unternehmenszentralen, Bildungs- und
Kultureinrichtungen, Messe und hochklassiger Verkehrsinfrastruktur,
- die seit Jahrzehnten praktizierte erfolgreiche
institutionalisierte Kooperation von kreisfreier Stadt und Landkreis Hannover insbesondere
hinsichtlich der Aufgaben ÖPNV und Regionalplanung im Kommunalverband Großraum Hannover,
- sowie das institutionelle Nebeneinander von Landeshauptstadt
Hannover, Landkreis Hannover, Kommunalverband Großraum Hannover und Bezirksregierung
Hannover,
fordert dazu heraus, die Leistungs- und Unternehmenskraft der Region
ständig zu überprüfen und zu verbessern. Deshalb sind die Entscheidungsträger
der Region verpflichtet effizientere Möglichkeiten der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
zu konzipieren und zu realisieren. In diesem Sinne sollen nachfolgend Reformvorschläge
für die Region Hannover aufgezeigt werden. Es ist davon auszugehen, daß eine
realistische Umsetzung eine abgestufte Vorgehensweise erfordert.
In der Region Hannover hat die Kooperation schon seit längerem
einen Stand erreicht, der für andere Regionen Modellcharakter hatte oder noch hat. Auf
der Grundlage der langjährigen Erfahrungen mit unterschiedlichen (Verbands-) Modellen
wird immer deutlicher, daß Versuche, den Status quo durch einzelne Maßnahmen zu
optimieren, nur in begrenztem Umfang Verbesserungen bringen können. Deshalb liegt
den hier entwickelten Vorschlägen eine - im Denkansatz völlig neue, nicht durch
Traditionen determinierte - integrierte Sicht von Aufgabenstellungen und
Aufgabenerfüllung einerseits und Finanzverteilung andererseits für die Region zugrunde.
Dabei gehen die Vorschläge von der spezifischen Situation in der Region Hannover aus; die
Übertragung auf andere Regionen ist vielleicht denkbar, jedoch nicht Ziel der
Überlegungen.
Grundlegende Veränderungen der Verwaltungsstruktur bedürfen stets
der intensiven Diskussion, Abwägung und Prüfung. Mit dem Beginn der Wahlperiode der
Räte, des Kreistages und der Verbandsversammlung in der Region Hannover ist jetzt ein
frühzeitiger Zeitpunkt für Denkanstöße gegeben, damit während der nächsten fünf
Jahre bis zum Beginn der folgenden Wahlperiode im Jahre 2001 hinreichend Zeit für die
Diskussion, Prüfung und Entscheidung über ein Reformmodell besteht, das über eine
schlichte Optimierung des Status quo hinausgeht.
1.2. Anlaß und Ziele
Die Anlässe für die aktuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit
der bestehenden regionalen Verwaltungsstrukturen sind vielfältig. Zunächst ist
festzustellen, daß die Region bundesweit als Verwaltungs-, Planungs- und Handlungsebene
zunehmend an Bedeutung gewinnt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der
fortschreitenden Integration in Europa zu sehen, die stärker die Regionen und weniger
einzelne Kommunen als Akteure fordert (so z.B. im Wettbewerb um hochrangige
Dienstleistungen). Auch auf die zunehmenden Herausforderungen durch die Globalisierung der
Märkte können Regionen flexibler reagieren als einzelne Kommunen.
Die regionalen Standorte befinden sich europaweit in einem
gestiegenen Konkurrenzverhältnis, das die Verdichtungsräume dazu zwingt, ihre vorhanden
Kräfte zu bündeln, um nach außen die Handlungsmöglichkeiten erhöhen und flexibler
gestalten zu können. Hinzu kommt, daß die Dynamik der Wanderungen vor allem nach der
Öffnung Osteuropas zu erhöhter Nachfrage nach Arbeitsplätzen und Wohnungen in den
größeren Stadtregionen mit entsprechenden regional zu bewältigenden Arbeitsmarkt- und
Wohnungsmarktproblemen geführt hat.
Dagegen birgt Konkurrenzdenken der Kommunen innerhalb eines
Verdichtungsraumes die Gefahr der inneren Auszehrung und Schwächung einer gesamten
Region; dies gilt im besonderen auch hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Kernstädte.
Eine schlechte Finanzlage der Kernstadt kann eine Region in ihrer Schlagkraft als
Gesamtgefüge beeinträchtigen. Die gesamten Qualitätsstandards eines Verdichtungsraumes
sind kollektive Werte, die im Mittelpunkt eines gesamtregionalen Interesses stehen
sollten. Insofern gibt es für einen Ballungsraum eine gemeinsame Überlebens- und
Entwicklungsstrategie von Umland und Kernbereich.
Vor diesem Hintergrund sind diejenigen Regionen, die bereits über
einen Stadt-Umland-Verband verfügen, tendenziell im Vorteil gegenüber Regionen ohne
institutionalisierte Kooperation. Allerdings zeigt sich - so auch beim Kommunalverband
Großraum Hannover, daß ein Verband nur in begrenztem Umfang die regionalen Kräfte und
Aktivitäten bündeln kann, da die Verbandsglieder (Landeshauptstadt Hannover und
Landkreis Hannover) selbst regionale Kompetenzen besitzen und andere (staatliche)
Institutionen weitere regionale Aufgaben wahrnehmen. So werden in der Region Hannover
regionale Aufgaben wahrgenommen durch
- den Landkreis Hannover als Gemeindeverband und regionale
Gebietskörperschaft (sowohl im eigenen wie im übertragenen Wirkungskreis),
- die Landeshauptstadt Hannover, die als kreisfreie Stadt auch die
ansonsten den Landkreisen obliegende Aufgaben wahrnimmt (sowohl im eigenen wie im
übertragenen Wirkungskreis),
- den Kommunalverband Großraum Hannover, und zwar sowohl gesetzlich
festgelegte als auch durch die Verbandsglieder freiwillig vereinbarte Aufgaben,
- die Bezirksregierung Hannover als staatliche Mittelbehörde mit
einer räumlich weit über den Großraum Hannover hinausgehenden Zuständigkeit,
- weitere staatliche Sonderbehörden.
Der Versuch einer Neustrukturierung der regionalen Verwaltung in der
Region Hannover verfolgt als eine grundsätzliche Zielsetzung, zur 'Verschlankung' der
Verwaltungsstrukturen in der Region beizutragen. Dies darf jedoch kein Selbstzweck sein;
vielmehr ist auszuloten, wo es bei heutigen Verwaltungsverfahren, Entscheidungsprozessen
und Instanzenwegen Möglichkeiten zur
- Einsparung von Doppelarbeit,
- Ausschöpfung von Synergieeffekten sowie
- sinnvollen Verringerung der Anzahl von Verwaltungsebenen bzw.
Instanzen
gibt.
Schließlich besteht eine besondere Herausforderung in der Schaffung
eines regionalen Vorteils- und Lastenausgleichs. Die unterschiedliche räumliche
Konzentration von einzelnen Funktionen in der Region, zum Beispiel
- Wohnen in Einzelhäusern und Naherholung vorrangig in den Städten
und Gemeinden des Landkreises,
- Wohnen im Geschoßwohnungsbau und in Belegrechtswohungen, Arbeiten
und das Angebot zentraler Dienstleistungen in der Landeshauptstadt Hannover,
lassen sich für die Region auf Dauer nur dann vorteilhaft nutzen,
wenn auch die daraus resultierende unterschiedliche Verteilung von Vorteilen und Lasten
ausgeglichen wird. So kann die Landeshauptstadt Hannover zum Beispiel auf Dauer die hohen
Sozial- und Zentralitätskosten nicht mehr tragen. Der damit drohende Zentralitäts- und
Attraktivitätsverlust der Kernstadt kann aber vom Umland nicht aufgefangen werden.
Tatsächlich hätte eine Schwächung der Landeshauptstadt Hannover für die gesamte Region
- und damit auch für den Landkreis Hannover mit seinen Städten und Gemeinden -
weitreichende negative Folgen.
Unabhängig von einem möglichen Erfolg bei den aktuellen
Bemühungen, durch Änderung der Bundes- und Landesgesetzgebung die kommunalen Finanzen
insgesamt wieder auf eine gesichertere Basis zu stellen, muß eine regionale Aufgaben- und
Finanzverantwortung institutionell verankert werden. Bei den in diesem Papier
unterbreiteten Vorschlägen geht es darum, bei grundsätzlicher Beibehaltung der bundes-
und landesrechtlich geregelten Verteilmechanismen für die Finanzausgleichsmasse zu einer
angemessenen Berücksichtigung tatsächlicher Belastungen in der Region zu kommen. Zur
Zeit findet ein regionsinterner Finanzausgleich zwischen Stadt und Landkreis nur begrenzt
statt. Die Finanzierung der durch den Kommunalverband wahrgenommenen Aufgaben erfolgt nur
indirekt über eine Verbandsumlage der beiden Verbandsglieder.
1.3. Bestand in der Region Hannover
1.3.1. Kritikpunkte aus der öffentlichen Diskussion
Die derzeitige regionale Verwaltungsstruktur in der Region Hannover
mit dem institutionellen Nebeneinander von Landeshauptstadt Hannover, Landkreis Hannover,
Kommunalverband Großraum Hannover sowie - für den staatlichen Bereich - Bezirksregierung
Hannover, ist immer wieder Gegenstand öffentlicher Diskussion. Dabei wird u.a.
kritisiert, daß
- für bestimmte Aufgabenbereiche eine nicht immer als
sinnvoll erkennbare Aufteilung auf verschiedene Institutionen vorgenommen worden sei, so
etwa in der Raumordnung (Zuständigkeiten bei Kommunalverband Großraum Hannover und
Bezirksregierung) oder im Naturschutz (Zuständigkeiten bei der Landeshauptstadt Hannover,
beim Landkreis Hannover und bei der Bezirksregierung),
- durch die Zahl der eingebundenen Ebenen längere Verwaltungswege
entstünden, Transparenz und Bürgernähe zu kurz kämen und der Finanz- und
Personaleinsatz ineffizient sei,
- die Ebene 'Region' stark zersplittert sei mit der Folge, daß zum
einen die Bündelung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Kompetenz der Region
erschwert und zum anderen die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit 'ihrer
Region' erschwert würde,
- ein intraregionaler Vorteils- und Lastenausgleich nicht
stattfände und bei einigen Kommunen die Grenzen der Finanzierbarkeit insbesondere des
Sozialhaushalts erreicht sei.
1.3.2. Aufgaben und Zuständigkeiten oberhalb der Gemeindeebene
1.3.2.1 Kommunale Körperschaften
- Landkreis Hannover
Dem Landkreis Hannover obliegen im wesentlichen diejenigen Aufgaben, deren Aufgabenstellung eine überörtliche Wahrnehmung erfordern. Im eigenen Wirkungskreis handelt es sich insbesondere um die Zuständigkeit als örtlicher Träger der Sozial- und Jugendhilfe, der Abfallentsorgung, des Rettungsdienstes und der Trägerschaft der Krankenhäuser. Der Landkreis Hannover ist Träger der allgemeinbildenden Schulen im Sekundarbereich I und II, der Sonderschulen und der berufsbildenden Schulen. Die Trägerschaft der allgemeinbildenden Schulen wurde auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden rückübertragen. Im übertragenen Wirkungskreis nimmt der Landkreis Hannover, bis auf wenige Ausnahmen, die Funktion der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde wahr.
- Landeshauptstadt Hannover
Neben den einer kreisangehörigen Stadt obliegenden Aufgaben nimmt
die Landeshauptstadt Hannover im wesentlichen diejenigen wahr, die von den Landkreisen
erledigt werden.
- Kommunalverband Großraum Hannover
Der Kommunalverband Großraum Hannover ist für den Verbandsbereich
Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Nds.
Nahverkehrsgesetzes und damit zuständig für den Schienenpersonennahverkehr und den
übrigen Personennahverkehr. Nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung
und Landesplanung (NROG) ist der Kommunalverband Träger der Regionalplanung für den
Verbandsbereich und nimmt nach § 14 NROG die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde
wahr.
Mit Zustimmung der Verbandsglieder Landeshauptstadt Hannover und
Landkreis Hannover nimmt der Kommunalverband Großraum Hannover darüber hinaus Aufgaben
von regionaler Bedeutung in den Bereichen Wirtschaftsförderung und Naherholung wahr. Die
gemeindlichen Aufgaben im Bereich Wirtschaftsförderung und Naherholung bleiben hiervon
unberührt.
1.3.2.2 Bezirksregierung Hannover und staatliche Sonderbehörden
Die Bezirksregierungen sind die Mittelinstanz der allgemeinen
Landesverwaltung und unterstehen der Dienstaufsicht des Innenministeriums und der
Fachaufsicht der sachlich jeweils zuständigen Ministerien. Der Regierungspräsident als
Leiter der Bezirksregierung ist der allgemeine Vertreter der Landesregierung im
Regierungsbezirk. Zu den von den Bezirksregierungen zusammenfassend wahrgenommenen
mittelinstanzlichen Aufgaben der allgemeinen Landesverwaltung gehören insbesondere als
zweitinstanzliche Verwaltungsaufgaben die Dienst- und Fachaufsicht über die den
Bezirksregierungen unterstellten Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie nach
Maßgabe der Gesetze die Aufsicht über die Landkreise, die kreisfreien Städte, die
großen selbständigen Städte und im Regierungsbezirk Hannover die Aufsicht über den
Kommunalverband Großraum Hannover.
Die Bezirksregierungen sorgen für einen einheitlichen
Verwaltungsvollzug und wachen darüber, daß die Ziele der Landesregierung im
Regierungsbezirk verwirklicht werden und sind ferner in ihrem Bezirk für die Aufgaben der
Landesverwaltung zuständig, die nicht anderen Behörden und Stellen übertragen wurden.
Die Funktions- und Organisationsystematik der Bezirksregierungen
zeigt, daß Bezirksregierungen als Bindeglieder zwischen der ministeriellen Ebene und der
kommunalen Ebene konzipiert sind. Es ist nicht Aufgabe dieses Papiers, generelle
Überlegungen zu organisatorischen Veränderungen in der Landesverwaltung anzustellen.
Allerdings muß die Frage gestellt werden, wo sich auf der regionalen Verwaltungsebene bei
der Aufgabenerledigung Überschneidungen ergeben und wie sich durch eine Neuorganisation
der Verwaltungsstrukturen eine effizientere Aufgabenerledigung erzielen läßt, indem die
Zuordnung regionaler Aufgaben zu staatlichen und komunalen Aufgabenträgern verbessert
wird. Für die Region Hannover werden Vorschläge unterbreitet, wie sich in den gegebenen
staatlichen Strukturen bestimmte Aufgaben der Bezirksregierungen nach 'unten' zur
regionalen oder kommunalen Ebene verlagern lassen. Im übrigen ist es dem
Landesgesetzgeber als Gestaltungsaufgabe vorbehalten, nach abschließenden
Abwägungprozessen die Struktur der Landesbehörden grundsätzlich und landesweit zu
verändern.
Ein Beispiel aus der Vergangenheit soll verdeutlichen, wie
Zuständigkeitsänderungen in einem Teilbereich nachhaltige Veränderungen ausgelöst
haben:
Landesplanung und Raumordnung waren zunächst ausschließlich
Landesaufgaben. Die Aufstellung Regionaler Raumordnungsprogramme wurde von den damaligen
Regierungspräsidenten bzw. Präsidenten der Nds. Verwaltungsbezirke wahrgenommen. Dieses
System wurde durch Gründung des 'Verbandes Großraum Hannover' und Übertragung der
Aufgabe, einen Verbandsplan (Verbandsplan 1967) aufzustellen, durchbrochen. Der
Regierungspräsident Hannover erstellte daraufhin ein Regionales Raumordnungsprogramm ohne
Darstellung der Region Hannover. Zum 1.1.1978 wurde dann außerhalb der Region Hannover
den Landkreisen das Recht übertragen, Regionale Raumordnungsprogramme für das jeweilige
Kreisgebiet aufzustellen. Betrachtet man den verbliebenen Aufgabenkreis des heutigen
Dezernates 201 'Landesentwicklung und Raumordnung' der Bezirksregierung, so ist
feststellen, daß eine Übertragung der verbliebenen Aufgaben auf die Region möglich und
sinnvoll ist.
In diesem Sinne sollte auch die Übertragbarkeit weiterer
Aufgabenbereiche der Bezirksregierungen auf die Region zur Diskussion gestellt werden; zu
prüfen sind auch die Möglichkeiten zur Übertragung von Aufgaben staatlicher
Sonderbehörden auf die Region.
1.3.3. Zwischenbilanz
Regionale Aufgaben werden bisher in begrenztem Umfang vom
Kommunalverband Großraum Hannover als der einzigen für die gesamte Region zuständigen
Institution wahrgenommen. Insbesondere in den Bereichen ÖPNV und Regionalplanung hat sich
diese Aufgabenwahrnehmung bewährt, auch wenn zwischen dem Kommunalverband Großraum
Hannover und seinen Verbandsgliedern immer wieder Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit
auftreten. Dabei hat gerade ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit gezeigt, wie
positiv sich die Übernahme von regionalen Aufgaben auswirkt: Zoo der Landeshauptstadt
Hannover.
Bereits das Beispiel Wirtschaftsförderung zeigt jedoch die
Problematik einer Beschränkung der Regionalisierung auf Einzelaufgaben ohne eindeutige
Aufgabendefinition. Bisher ist es nicht gelungen, das Nebeneinander und teilweise
Gegeneinander in der Region zu beenden. Das hängt sicherlich auch damit zusammen, daß es
keine durchgängige gemeinsame Finanzverantwortung gibt. Wer individuell handelt, kann
sich auch vordergründig individuelle Vorteile verschaffen, auch wenn das Ergebnis für
die Region nicht optimal oder sogar kontraproduktiv ist. Zum Beispiel beinhaltet die
Bereitstellung von Belegrechtswohnungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen das Risiko
zukünftig steigender Sozialhilfeleistungen. So lange hier kein regionaler Lastenausgleich
erfolgt (innerhalb des Landkreises geschieht dieses bereits), bringt Unterlassen dem
Einzelnen Vorteile, auch wenn die daraus folgende Konsequenz einer Konzentration von
Bevölkerungsgruppen in problematischen Lebenslagen an wenigen Standorten für die Region
insgesamt negative Folgen hat und auch zusätzliche Folgekosten nach sich zieht.
Es zeigt sich ganz deutlich, daß der fehlende Vorteils- und
Lastenausgleich in der Region regional verantwortliches Handeln behindert. Weder können
die Chancen für eine funktional optimierte Arbeitsteilung innerhalb der Region voll
genutzt noch Ansätze für kontraproduktives Handeln verhindert werden. Damit wird auch
das Entstehen eines Bewußtseins für die Bedeutung gemeinsamen regionalen Handelns
behindert. Dies erklärt unter anderem auch, daß trotz der langjährigen Existenz einer
regionalen Instanz interne Verteilungskämpfe weiterhin große Bedeutung besitzen.
Angesichts der zu erwartenden Entwicklung der öffentlichen Haushalte ist zu befürchten,
daß sich solche Verteilungskämpfe in Zukunft noch verschärfen könnten.
1.4. Ausgewertete Lösungsansätze
1.4.1. Relevante bestehende Lösungsansätze
1.4.1.1. Stadtverband Saarbrücken
Der Stadtverband Saarbrücken wurde 1974 als Rechtsnachfolger des
frühreren Landkreises Saarbrücken und in Teilen der Landeshauptstadt Saarbrücken in
ihrem vorherigen Rechtsstatus als kreisfreie Stadt gebildet. Zum Stadtverband gehören die
Landeshauptstadt Saarbrücken sowie 9 weitere Städte und Gemeinden (410,61 km², ca.
360.000 Einwohner). Rechtsgrundlagen und Aufgabenbestand wurden 1978 im Rahmen einer
Funktionalreform und 1988 durch Reform der Stadtverbandsordnung wesentlich verändert.
Insbesondere wurde die ursprüngliche Zielvorstellung, den Stadtverband zu einer
Regionalstadt weiterzuentwickeln, aufgegeben.
Dem Stadtverband Saarbrücken wurden die Aufgaben der unteren
staatlichen Verwaltungsbehörden (übertragener
Wirkungskreis/Auftragsangelegenheiten) übertragen. Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist
zwar nicht mehr kreisfrei, behielt aber im wesentlichen ihre Zuständigkeit für das
gesamte Stadtgebiet und übernahm zusätzliche Aufgaben für das Stadtverbandsgebiet
(Beispiel: Kraftfahrzeugzulassungsstelle). Der Stadtverband Saarbrücken soll die
geordnete Entwicklung des Verbandsgebietes fördern und koordinieren und nimmt zusätzlich
die Befugnisse eines Planungsverbandes (§ 205 Abs. 6 BauGB) sowie die überörtlichen
Interessen seines Gebietes gegenüber anderen Planungsträgern wahr. Ein zusätzliches
Organ des Stadtverbandes, der Planungsrat, ist für die Aufstellung, Änderung und
Aufhebung des Flächennutzungsplanes zuständig und hat die Kompetenz für die
Landschaftsplanung.
Die folgenden Aufgaben werden vom Stadtverband für das gesamte Verbandsgebiet einschließlich der Landeshauptstadt Saarbrücken wahrgenommen:
- Aufstellung des Flächennutzungsplanes
- Erarbeitung des Landschaftsplanes
- Träger der Sozialhilfe
- Träger eines Jugendamtes
- Träger allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, eines Schullandheimes, eines audio-visuellen Medienzentrums
- Förderung der Kulturarbeit, Träger einer Volkshochschule
- Wirtschaftsförderung
Im übrigen ist der Stadtverband Saarbrücken u.a. an folgenden
Zweckverbänden und Gesellschaften beteiligt: Sparkasse, Heilstätten, Krankenhäuser,
Historisches Museum, Rettungszweckverband, Tierkörperbeseitigung, Wasserwerk.
Die folgenden Aufgaben werden vom Stadtverband, jedoch nicht für das Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken wahrgenommen:
- Kreispolizei
- untere Naturschutzbehörde
- untere Wasserbehörde
- untere Jagdbehörde
- untere Bauaufsichtsbehörde
- Straßenverkehrsbehörde
- Ordnungswidrigkeitenbehörde
- Ausländerangelegenheiten
- Wahrnehmung planerischer Dienstleistungen für die
Stadtverbandsgemeinden
Bei den Einnahmen des Stadtverbandes hat die Stadtverbandsumlage mit
einem Anteil von 63 % die größte Bedeutung. Die Schlüsselzuweisungen des Landes im
Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs tragen mit 15 % zum Haushalt bei; hinzu kommen
Zuschüsse und Kostenerstattungen im sozialen Bereich sowie im geringeren Umfange auch
eigene Steuereinnahmen.
Nachdem der Stadtverband anfänglich als Wegbereiter für
großzügige Eingemeindungen und die Bildung einer Regionalstadt Saarbrücken vorgesehen
war, blieb für die Landeshauptstadt Saarbrücken nach Rücknahme dieses Ziels durch den
Landesgesetzgeber ihr Status als verbandsangehörige Stadt bestehen. Allerdings bringt
dieser Status der Stadt auch deutliche Vorteile, vor allem die Trägerschaft des Sozial-
und Jugendamtes durch den Stadtverband und entsprechend die Finanzierung über die
Verbandsumlage durch alle verbandsangehörigen Städte und Gemeinden.
Im Vergleich mit der Region Hannover bestehen einige Unterschiede in
den jeweiligen landesrechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen bzw.
Lösungsansätzen; hier sind insbesondere zu nennen:
- Die verbandsangehörigen Städte und Gemeinden haben in der Regel
eine geringere Größe bzw. Einwohnerzahl.
- Die Trägerschaft für die allgemeinbildenden Schulen im
Sekundarbereich I und II lag im Saarland früher beim Land und ist dann auf den
Stadtverband übergegangen; eine Übertragung auf die Gemeinden ist nicht erfolgt.
- Für wesentliche regionale Aufgaben wurden wegen der geringen
Größe des Saarlandes landesweite Zweckverbände gebildet, so für die Abfallentsorgung
und den Katastrophenschutz.
- Der Stadtverband Saarbrücken ist auch für die
Flächennutzungsplanung im Verbandsbereich zuständig.
- Bezüglich der Trägerschaft für den ÖPNV wurde im Saarbrücker
Raum die Entscheidung gefällt, diese nicht in die Hände des Stadtverbandes zu legen,
sondern mit identischem räumlichen Zuständigkeitsbereich einen kommunalen Zweckverband
zu bilden.
Trotz dieser Unterschiede ist die im Raum Saarbrücken gefundene
Lösung einer regionalen Gebietskörperschaft unter Einbeziehung der früher kreisfreien
Landeshauptstadt Saarbrücken mit dem dadurch möglich gewordenen regionalen
Lastenausgleich im Sozial- und Jugendhilfebereich für eine regionale Neuordnung in der
Region Hannover außerordentlich interessant.
1.4.1.2. Göttingen-Gesetz
Auf Grund des Gesetzes vom 1. Juli 1964 wurde die Stadt Göttingen
in den Landkreis Göttingen eingegliedert. Die Vorschriften über die kreisfreien Städte
sind auf die Stadt Göttingen anzuwenden soweit durch Gesetz oder auf Grund des
Göttingen-Gesetzes nichts anderes bestimmt wird.
Die Stadt Göttingen wird bei Anwendung der Vorschriften des Nds.
Gesetzes über den Finanzausgleich (FAG) über die Schlüsselzuweisungen für Landkreise,
die Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und die Kreisumlage als
kreisangehörige Gemeinde behandelt. Ihre Steuerkraft ist nach den Vorschriften für
kreisfreie Städte zu ermitteln. Der Landkreis Göttingen hat an die Stadt Göttingen den
vollen Betrag der auf ihre Einwohner entfallenden Zuschüsse für Aufgaben des
übertragenen Wirkungskreise weiterzugeben. Die Stadt Göttingen wird bei der Anwendung
der Vorschriften des niedersächsischen Schulgesetzes als kreisangehörige Gemeinde
behandelt.
Dieser Teil Niedersachsens wurde gebildet durch die kreisfreie Stadt
Göttingen und den Landkreis Göttingen. Diskutiert wurde vor Verabschiedung des
Göttingen-Gesetzes die Eingemeindung einwohner- und finanzstarker Stadtrandgemeinden.
Diese Eingemeindungen hätten den Bestand des strukturschwachen Landkreises Göttingen
extrem gefährdet. Der Landesgesetzgeber entschloß sich deshalb zu dieser
sondergesetzlichen Regelung. Das Göttingen-Gesetz hat die Gebietsreform in den
siebziger Jahren überdauert. Die Regelungen des Göttingen-Gesetzes sind allerdings im
Hinblick auf den Finanzausgleich bereits seit Jahren Gegenstand kritischer Anmerkungen.
Kritisiert wird hier die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes und daß die
Systemgerechtigkeit des Finanzausgleichs nicht gewahrt ist.
1.4.1.3. Verband Region Stuttgart
Der Verband Region Stuttgart löste am 01. Oktober 1994 den
Regionalverband Stuttgart ab. Dieser war 1973 als Regionalverband Mittlerer Neckar
gegründet worden, um die freiwilligen Regionalen Planungsgemeinschaften der Kommunen
abzulösen. Der Verband Region Stuttgart ist für das Gebiet des Stadtkreises Stuttgart
und die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis
zuständig. Das 'Gesetz über die Stärkung der Zusammenarbeit in der Region Stuttgart'
vom 07. Februar 1994 legt folgende Pflichtaufgaben fest:
- Trägerschaft der Regionalplanung
- Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes
- Regionalverkehrsplanung
- regional bedeutsamer ÖPNV
- Abfallentsorgung
- Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer Wirtschaftsförderung
- Trägerschaft und Koordinierung des regionalen Tourismus-Marketing
Für die Übernahme freiwilliger Aufgaben ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder der Regionalversammlung erforderlich:
- Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer neuer Messen und Messebeteiligung
- Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer Kongresse,
Kultur- und Sportveranstaltungen
Organe des Verbandes sind die Regionalversammlung (Mitglieder werden
in Wahlkreisen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen direkt
gewählt), der Verbandsvorsitzende und der Regionaldirektor.
Zur Finanzierung der Aufgaben des Verbandes können Gebühren in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden. Für
die Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der Regionalplanung erhält der Verband
jährlich einen Zuschuß vom Land. Soweit der Finanzbedarf nicht über Gebühren und
Zweckzuweisungen gedeckt wird, kann der Verband von den Gemeinden des Verbandsgebietes
eine Verbandsumlage erheben. Abweichend hiervon werden zur Deckung des Finanzbedarfs für
den regional bedeutsamen ÖPNV Umlagen von der Stadt Stuttgart und den Landkreisen
erhoben. Eine ähnliche Regelung gilt für nicht durch Benutzungsgebühren gedeckte Kosten
für die Abfallentsorgung.
Das 'Gesetz über die Stärkung der Zusammenarbeit in der Region
Stuttgart' hat für den Verband Region Stuttgart eine mit dem Kommunalverband Großraum
Hannover vergleichbare Struktur geschaffen. Die Verbände unterscheiden sich aber
hinsichtlich des Aufgabenbestandes (Abfall, Regionalverkehrsplanung, Messen, Kultur,
Sport) und der Direktwahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbandes Region
Suttgart.
Als Reformmodell für die Region Hannover kommt der Verband Region
Stuttgart jedoch nicht in Betracht, da der Schritt zur regionalen Gebietskörperschaft
für die Region Stuttgart vom Gesetzgeber nicht gewagt wurde. Ohne diesen Sprung kann
jedoch das institutionelle Nebeneinander von Landeshauptstadt Hannover, Landkreis Hannover
und Kommunalverband Großraum Hannover nicht beseitigt werden.
1.4.2. Reformmodelle
1.4.2.1. Reformüberlegungen für die Bezirksregierungen in
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz
Die Bezirksregierungen als staatliche Mittelinstanz sind seit
Jahrzehnten immer wieder kritischen Reformüberlegungen ausgesetzt gewesen. Während drei
der fünf neuen Bundesländer auf die Einrichtungen dieser Mittelinstanz verzichtet haben,
haben die alten Länder (mit Ausnahme Schleswig-Holsteins, des Saarlandes und der
Stadtstaaten) diese Mittelinstanz bislang weiterhin für erforderlich gehalten. In
jüngerer Zeit sind wiederum in mehreren Bundesländern Bestrebungen zur Reform der
Mittelinstanz erkennbar.
In Nordrhein-Westfalen hat sich im Jahre 1993 der Politik- und
Verwaltungswissenschaftler Thomas Ellwein im Auftrag der Landschaftsverbände
gutachterlich mit der Neuordnung der staatlichen und kommunalen Arbeitsebene zwischen der
Landesregierung und den Städten und Kreisen des Landes Nordrhein-Westfalen befaßt.
Ellwein schlägt im Ergebnis eine Neuordnung dieser Zwischenebene in zwei Phasen vor,
wobei die Zuständigkeiten der Bezirksregierungen drastisch reduziert werden sollen.
Verbleiben sollen folgende Aufgabenschwerpunkte:
- Polizeiführung,
- Kommunalaufsicht (mit Konzentration auf die Rechtsaufsicht) und
- Wirtschaftsaufsicht.
Ein Teil der bisherigen Zuständigkeiten der Bezirksregierungen soll
an die Kommunal- bzw. Landschaftsverbände übertragen werden.
In Rheinland-Pfalz sind die Bezirksregierungen erst jüngst durch
landespolitische Diskussionen zur Disposition gestellt worden. So haben die
Regierungsfraktionen in ihrer Koalitionsvereinbarung einen stufenweisen Abbau der
Bezirksregierungen mit dem Ziel der Auflösung vereinbart.
1.4.2.2. Regionalkreis-Modell Rhein-Main
Der ehemalige hessische Landesentwicklungsminister und Leiter einer
Arbeitsgruppe der SPD Hessen-Süd zur Entwicklung einer neuen Struktur, Jörg Jordan, geht
bei seinen Reformüberlegungen von folgenden Rahmenbedingungen und Perspektiven für den
Raum Frankfurt aus:
- Eine Regionalstadt Frankfurt wird abgelehnt, da hierzu
Eingemeindungen erforderlich wären.
- Die vorhandene polyzentrische Struktur, die kommunale Vielfalt und damit die Identität der Gemeinden sollen als Vorteil der Region Rhein-Main gegenüber anderen europäischen Ballungsräumen erhalten bleiben.
- Um ein neues Modell schaffen zu können, muß das Bewußtsein für
die Notwendigkeit regionaler Entwicklung geschaffen werden.
- Der bestehende Umlandverband Frankfurt (UVF) ist zu klein
geschnitten und berücksichtig nicht die tatsächlichen Bezüge zu den Städten Wiesbaden
und Darmstadt.
- Die Kompetenzen des Umlandverbandes Frankfurt sind zu gering, um
gebietsübergreifend steuern zu können.
Jordan regt an, die bestehenden drei Verwaltungsebenen
Bezirksregierung, Landkreise und Umlandverband zugunsten einer neuen kommunalen
Körperschaft für das gesamte Rhein-Main-Gebiet aufzulösen. Die Bündelungsfunktionen
der bisherigen Ebenen wären dennoch nicht überflüssig. Diese Funktionen müßten
erhalten werden und der neuen kommunalen Körperschaft übertragen werden. Den Kommunen
sollten grundsätzlich die Einzelentscheidungen übertragen werden, die bisher auf
höherer Ebene getroffen wurden (z.B. Bauaufsicht, Kompetenzen im Bereich der
Sozialverwaltung). Mit dieser Neuregelung wäre eine Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung der Städte und Gemeinden verbunden.
Ungeklärt ist gegenwärtig, wie eine verfassungskonforme
angemessene finanzielle Ausstattung einer neuen Gebietskörperschaft mit
Verteilungsfunktion sichergestellt werden könnte. Gefordert wird eine direkte Beteiligung
an den Kommunalsteuern. Die Spitzenfinanzierung soll über eine Umlage realisiert werden.
Als besondere Vorteile des Modells sind festzuhalten:
- der Regionalkreis integriert die heute vorhandenen Lankreise und kreisfreien Städte der Region,
- der heute für Teile der Region zuständige Umlandverband geht im Regionalkreis auf,
- der Regionalkreis übernimmt die wesentlichen Aufgaben der
Bezirksregierung.
Problematisch an diesem Regionalkreismodell mag dessen
Flächenausdehnung sowie die Heterogenität seiner Teilräume sein; diese Nachteile wären
jedoch bei einer direkten Übertragung auf die Region Hannover wegen ihrer vergleichsweise
geringen Größe sowie ihrer monozentralen Struktur nicht zu befürchten. Das Modell kann
somit für die Reform der Region Hannover wichtige Impulse geben.
1.4.2.3. Stadtregion Rotterdam
Es bestehen Überlegungen eine Stadtregion Rotterdam als
Zusammenschluß der Gemeinden, darunter Rotterdam, zu errichten. Hierzu werden die
Stadtbezirke von Rotterdam in selbständige Gemeinden überführt. Statt der 4
Verwaltungsebenen Reich, Provinz Südholland, Stadt Rotterdam und Teilgemeinde bleiben
künftig die Ebenen Reich, Stadtregion und Gemeinde.
Erklärte Ziele dieser Reformüberlegungen sind:
- die Lösung der Gemeindegrenzen überschreitenden Probleme,
- die Stärkung der wirtschaftlichen Position der Region,
- die Stärkung der Region, damit eine Stelle in der vordersten Reihe unter den europäischen Regionen erreicht wird,
- mehr Transparenz für die Bürger hinsichtlich der Zuständigkeiten, schnellere Entscheidungen und Abbau von Bürokratie,
- ständiges Gegeneinanderarbeiten der Regionsgemeinden vermeiden.
Folgende Aufgaben soll die Stadtregion übernehmen:
- Befugnisse, die bisher von der Provinz Südholland wahrgenommen wurden,
- bestimmte Befugnisse des Reiches und der Regionsgemeinden,
- Aufgaben, die einen gemeindeübergreifenden Charakter haben (Häfen, Grundstücksverwaltung, Infrastruktur, Beschäftigung, ÖPNV, Umweltpolitik, Abfallbeseitigung, Kulturpolitik, Ausländerpolitik, öffentliche Wohnungsfürsorge, teilweise Gesundheitswesen).
Bei den Gemeinden verbleiben die Aufgaben, die für die Bürger von
unmittelbarem Interesse sind (Schulen, Kultur, Sport, Soziales, Pflege von Grünflächen,
Straßen, Bürgerservice).
Nach den Voraussetzungen des Modells werden die Verwaltungskosten nicht steigen, zumal eine Verwaltungsebene aufgelöst wird. Im einzelnen gelten für die Finanzierung folgende Eckpunkte:
- Die meisten kommunalen Steuern werden von den Gemeinden erhoben.
- Die Liegenschaftssteuer wird zweigeteilt.
- Die Gemeinden erheben Steuern für Wohnungen, Stadtregion für Betriebe.
- Das Reich finanziert einen Regionalfonds, in dem das Geld des
Gemeindefonds und ein Teil des Provinzfonds zusammenfließt. Es wird einen
Verteilungsschlüssel geben, der u.a. auf die Bevölkerungszahl, die Zahl der Straßen und
Häuser und der Fläche aufbaut und nach dem die Stadtregion und die Gemeinden Gelder
erhalten. Der Verteilungsschlüssel soll Nutzen und Lasten Rechnung tragen.
Wegen umfangreicher Kritik in der Öffentlichkeit und im politischen
Raum - insbesondere hinsichtlich der Zersplitterung des Stadtgebietes Rotterdam in
Teilgemeinden (Identifikation der Bürger mit ihrer Stadt) - ist der Reformentwurf vor
kurzem vom Parlament zurückgestellt worden. Eine neue Entscheidung wird frühestens 1998
erwartet. Da eine Zerschlagung der Kernstadt Hannover nicht für sinnvoll gehalten wird,
ist dieses Modell für die Region Hannover nicht anzustreben. Von dieser Frage ist die
Kompetenzverteilung zwischen Rat und Bezirksrat in der Landeshauptstadt Hannover strikt zu
unterscheiden.
1.4.3. Zwischenbilanz und Bewertung der Lösungsansätze
Die Lösungsansätze für Göttingen und Stuttgart scheiden als
Vorbild für eine Reform in der Region Hannover aus, weil diese Ansätze die Forderung
nach einer verstärkten Integration der regionalen Aufgaben und Finanzverteilung nicht
erfüllen können. Die Lösungsansätze in Saarbrücken, Rhein-Main und -
eingeschränkt Rotterdam - bieten allerdings eine Fülle von Anregungen zur Aufgaben- und
Finanzverteilung zwischen staatlicher, regionaler und kommunaler Ebene, die auf ihre
Übertragbarkeit auf die Region Hannover geprüft wurden. Dabei war aber stets zu
berücksichtigen, daß die Lösungen in den einzelnen Regionen jeweils nur in ihrem
spezifischen regionalen Entstehungskontext nachzuvollziehen sind.
Diese Lösungsansätze haben im Ergebnis gezeigt, daß die
Erarbeitung der erforderlichen rechtlichen Regelungen für die Organisation einer neuen
Region eine zentrale Aufgabe sein wird; die andere zentrale Aufgabe wird die Schaffung von
Akzeptanz für eine Neuorganisation sein. Die praktischen Erfahrungen aus anderen Regionen
zeigen deutlich, daß mit massiven Widerständen gerechnet werden muß. Diese basieren im
wesentlichen auf
- Befürchtungen gegenüber einer neuen zentralen und bürgerfernen
Bürokratie und
- der Angst vor institutionellen, politischen oder persönlichen
Bedeutungsverlusten.
Werden diese Akzeptanzprobleme nicht überwunden, muß mit
erheblichen Problemen schon für die Umsetzung der Neuorganisation gerechnet werden.
Die Erfahrungen mit Verbandslösungen in anderen Regionen
bestätigen die Erfahrungen aus der Region Hannover, daß die Schaffung einer regionalen
Instanz allein noch nicht zum Abbau innerregionaler Konkurrenzen und zur Entstehung eines
Regionalbewußtseins führt. Es ist deshalb eine regionale Gebietskörperschaft mit klaren
Regelungen zur Aufgaben- und Finanzverantwortung zu realisieren, um bestehende
Konkurrenzen abzubauen.
1.5. Die REGION HANNOVER - Eckpunkte für eine Neuorganisation
Angesichts der Herausforderungen der internationalen Entwicklungen
zum Beispiel bei der Konkurrenz der Standorte und der internen Herausforderung an die
Effizienzsteigerung der öffentlichen Verwaltung sind die Spielräume, die in einer
Optimierung innerhalb der vorhandenen Verwaltungsstrukturen in der Region liegen, nicht
ausreichend. Es wird deshalb eine stärkere Integration der Verwaltungsstrukturen in der
Region vorgeschlagen, so daß nur noch zwei Ebenen bestehen bleiben. Gerade für eine
monozentrische Region wie den Raum Hannover bietet eine solche neue Verwaltungsstruktur
viele Vorteile. Die Überlegungen zur Neuorganisation beziehen sich ausschließlich auf
das Gebiet von Landeshauptstadt Hannover und Landkreis Hannover. Die Kooperation mit den
benachbarten Landkreisen wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Neben den Städten und Gemeinden soll es im Ballungsraum Hannover
nur noch eine Selbstverwaltungskörperschaft mit direkt gewählter
Vertretungskörperschaft geben: die REGION HANNOVER. Sie übernimmt im übertragenen
Wirkungskreis die Aufgaben der unteren und teilweise auch der oberen staatlichen
Verwaltungsbehörde. Im eigenen Wirkungskreis übernimmt die REGION HANNOVER Aufgaben, die
derzeit vom Landkreis Hannover und der Landeshauptstadt wahrgenommen werden. Dadurch
entsteht auch innerhalb der Region ein finanzieller Ausgleich für spezifische
Belastungen. Soweit wie möglich werden dabei die Aufgaben von den Städten und Gemeinden
wahrgenommen. Durch diese Art der Funktionalreform wird das Entstehen einer neuen
zentralen bürgerfernen Bürokratie verhindert. Bei der REGION HANNOVER verbleiben die
Aufgaben, die zur Erhaltung und Stärkung der Konkurrenzfähigkeit im nationalen und
internationalen Wettbewerb einer regionalen Steuerung bedürfen (z.B.
Wirtschaftsförderung) sowie die Aufgaben, die regional effektiver organisiert werden
können, ohne daß Bürgernähe verloren geht. Durch die Einbeziehung der Landeshauptstadt
Hannover in die REGION HANNOVER können insbesondere grenzüberschreitende
Aufgabenstellungen besser bewältigt werden; für den regionalen Aufgabenbestand können
einheitliche Standards der Aufgabenwahrnehmung festgelegt werden.
Damit bleibt der Aufgabenbestand bei den Städten und Gemeinden in
der REGION HANNOVER weitgehend unverändert. Die Dezentralisierung weiterer Aufgaben wird
angestrebt; eine ausreichende finanzielle Ausstattung ist hierbei sicherzustellen.
Mit dieser Neuorganisation der Verwaltung werden Verwaltungsabläufe
vereinfacht und Synergieeffekte erzielt. Die sich daraus ergebenden Einsparungen werden
allerdings nicht sofort, sondern erst im Laufe der Zeit eintreten, da zum Beispiel eine
entsprechende Personal- und Sachkostenreduzierung Zeit erfordert.
Es muß aber an dieser Stelle deutlich hervorgehoben werden, daß
die Schaffung neuer Verwaltungsstrukturen in der Region in keiner Weise die Probleme
lösen kann, die sich aus der Verlagerung von Ausgaben und Aufgaben auf die Kommunen ohne
entsprechende Finanzausstattung und den explodierenden Sozialhilfekosten ergeben. Hier
bleiben Bund und Land weiterhin gefordert, für eine ausreichende Finanzausstattung der
Kommunen zu sorgen, zum Beispiel im Rahmen der Gemeindefinanzreform. Diese Forderung kann
eine für den gesamten Raum sprechende REGION HANNOVER nachdrücklicher zur Geltung
bringen.
Abschließende Aussagen zur zukünftigen Finanzausstattung und
-verteilung in der Region können erst getroffen werden, wenn die endgültige
Aufgabenverteilung zwischen Bezirksregierung, REGION HANNOVER, Landeshauptstadt Hannover
und den Städten und Gemeinden der REGION HANNOVER erfolgt ist. Dabei sollte von folgenden
Grundsätzen ausgegangen werden:
- Die REGION HANNOVER erhält eine eigene Steuerquelle, über deren
Einnahmen sie frei verfügen kann. (Dazu ist eine Grundgesetzänderung erforderlich, die
im Rahmen der vorgesehenen und notwendigen Gemeindefinanzreform erfolgen kann.)
- Neben den Städten und Gemeinden erhält auch die REGION HANNOVER Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich. Das Volumen der Zuweisungen für die Region Hannover insgesamt muß erhalten bleiben; durch die Veränderung der Verwaltungsstrukturen in der Region darf es keine Gewinner und Verlierer im kommunalen Finanzausgleich in Niedersachsen geben. Es ist allerdings fraglich, ob ohne eine grundlegende Änderung des derzeitigen Finanzausgleichssystems eine zufriedenstellende Lösung erreichbar ist.
- Als 'Spitzenfinanzierung' erhebt die REGION HANNOVER eine Umlage
von den Städten und Gemeinden. Die Höhe der Umlage wird so berechnet, daß sie zum Abbau
von unangemessenen Disparitäten in der Region beiträgt. Dafür ist es erforderlich, für
die REGION HANNOVER die Ermittlung der Umlagegrundlagen abweichend vom
Finanzausgleichsgesetz festzulegen.
- Für die Verlagerung von Aufgaben von der Bezirksregierung auf die
Region erhält die REGION HANNOVER einen angemessenen finanziellen Ausgleich vom Land.
- Für die in der Gründungsphase der REGION HANNOVER entstehenden
Kosten leistet das Land eine Anschubfinanzierung (wie im Rahmen der Verwaltungs- und
Gebietsreform Mitte der siebziger Jahre).
2. Ausführungsvorschlag REGION HANNOVER
2.1. Grundgedanken des Ausführungsvorschlages
Mit der REGION HANNOVER wird für einen der bedeutendsten
Wirtschaftsräume Deutschlands eine neuartige, Kernstadt und Nachbarkommunen
integrierende, auf regionaler Ebene ausschließlich zuständige Verwaltungs- und
Planungseinheit gebildet. Damit wird
- das regionale Denken und Handeln in der Region Hannover auf eine
neue Grundlage gestellt,
- die Herausforderung aus der öffentlichen Diskussion zur Schaffung
effizienterer und schlankerer Verwaltungsstrukturen angenommen,
- ein Ausgleichsmechanismus bezüglich der finanziellen Belastungen
zwischen sämtlichen Kommunen der Region geschaffen
- und vor allem die Position der Region Hannover im internationalen
Standortwettbewerb gestärkt.
Die REGION HANNOVER ist als ausschließlich kommunal verfaßte
Gebietskörperschaft konzipiert, die sich gegenüber der bisherigen Verwaltungsstruktur
auf regionaler Ebene durch übersichtlichere Zuständigkeiten, verkürzte Instanzenwege
und angemessenere Lastenverteilung auszeichnet. Mit der Bildung der REGION HANNOVER werden
der Landkreis Hannover und der Kommunalverband Großraum Hannover aufgelöst.
2.2. Institutionelle Ausgestaltung der REGION HANNOVER
Die REGION HANNOVER ist eine öffentlich-rechtliche
Gebietskörperschaft, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch ihre Organe in
eigener Verantwortung verwaltet. Sie ist als Gemeindeverband konzipiert und unterscheidet
sich damit erheblich von der in der öffentlichen Diskussion immer wieder genannten
'Regionalstadt', die - nach dem Vorbild Berlins - eine Einheitsgemeinde mit rechtlich
unselbständigen Bezirken darstellen würde.
Der räumliche Zuschnitt der Gebietskörperschaft REGION HANNOVER entspricht dem Verbandsbereich des heutigen Kommunalverbandes Großraum Hannover. Als Gemeindeverband umfaßt sie die Landeshauptstadt Hannover sowie die 20 Städte und Gemeinden des heutigen Landkreises Hannover, deren Gebietszuschnitt nicht verändert wird.
Die Bildung der REGION HANNOVER ist nur durch Landesgesetz möglich. Dies wird als
Artikelgesetz ausgestaltet; die wesentlichen Eckpunkte für die in diesem Gesetz
vorzunehmenden Regelungen werden unter 2.6 aufgelistet. Das Artikelgesetz enthält auch -
entsprechend der Stadtverbandsordnung für den Stadtverband Saarbrücken im
saarländischen Kommunalrecht - eine 'Ordnung für die Region Hannover', die - in
weitgehender Analogie zur Niedersächsischen Gemeindeordnung und zur Niedersächsischen
Landkreisordnung - Regelungen insbesondere zur inneren Regionalverfassung beinhaltet. Als
Organe der REGION HANNOVER werden genannt:
- die Regionalversammlung (entsprechend Gemeinderat und Kreistag),
- der Regionalausschuß (enstprechend Verwaltungs- bzw.
Kreisausschuß) und
- der Regionalpräsident/die Regionalpräsidentin (entsprechend dem Bürgermeister/Landrat bzw. der Bürgermeisterin/Landrätin nach der neuen nds. Kommunalverfassung).
Das Gebiet der REGION HANNOVER bildet den Bezirk der unteren
Verwaltungsbehörde. Darüber hinaus nimmt die REGION HANNOVER in ihrem Gebiet für eine
Reihe unten näher aufgeführter Angelegenheiten auch die Aufgaben der oberen
Verwaltungsbehörde wahr; sie bleibt jedoch Teil des Regierungsbezirks Hannover und
untersteht grundsätzlich der Rechtsaufsicht der Bezirksregierung Hannover. Bei der
Wahrnehmung von Aufgaben der oberen Verwaltungsbehörde werden Aufsichtsfunktionen auch
durch das zuständige Ministerium ausgeübt (z.B. die Genehmigung des Regionalen
Raumordnungsprogrammes durch das Innenministerium).
Von den niedersächsischen Landkreisen unterscheidet sich die REGION
HANNOVER vor allem dadurch, daß
- die REGION HANNOVER zusätzliche Aufgaben (insbesondere vom
heutigen Kommunalverband Großraum Hannover sowie von der Bezirksregierung) übernimmt,
- die Landeshauptstadt Hannover zwar weitgehend die Aufgaben einer
kreisfreien Stadt behält, jedoch wie die Städte des heutigen Landkreises Hannover zur
regionsangehörigen Stadt wird,
- für den kommunalen Finanzausgleich bestimmte, unten näher
dargestellte Sonderregelungen gelten.
2.3. Aufgaben in der Region Hannover
2.3.1. Aufgaben der REGION HANNOVER im übertragenen
Wirkungskreis
Die REGION HANNOVER übernimmt folgende Aufgaben der unteren und
oberen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht von den Städten und Gemeinden wahrgenommen
werden:
- Abfallbehörde
- Naturschutzbehörde
- Wasserbehörde
- Bauaufsichtsbehörde
- Denkmalschutzbehörde
- Ordnungsbehörde (z.B. Gewerbebehörde, Jagdbehörde, Ausländerbehörde)
- Straßenverkehrsbehörde
- Kommunalaufsichtsbehörde (ausgenommen Landeshauptstadt Hannover)
- Landesplanungsbehörde
Ferner ist zu untersuchen, ob bestimmte Aufgaben der staatlichen
Sonderbehörden auf die REGION HANNOVER übergehen können.
2.3.2. Aufgaben der REGION HANNOVER im eigenen
Wirkungskreis
- Örtlicher Träger der Sozialhilfe
- Örtlicher Träger der Jugendhilfe
- Schulentwicklungsplanung
- Verwaltung der Kreisschulbaukasse
- Schulträger für:
Sonderschulen
Sekundarbereich I u. II der allgemeinbildenden Schulen
Berufsbildende Schulen
- Bildstellen
- Rechenzentren
- Rettungsdienst
- Krankenhäuser/Krankenhausapotheken
- Alten- und Pflegeheime
- Abfallwirtschaft
- Öffentlicher Personennahverkehr
- Volkshochschulen
- Regionalplanung
- Regionale Naherholung
- Wirtschaftsförderung
- weitere Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung
- Gewährträger für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen
Bezüglich der Beteiligung der REGION HANNOVER an kommunalen
Unternehmen sind unterschiedliche Modelle denkbar, wie bestehende Eigentumsanteile der
Landeshauptstadt Hannover an diesen Unternehmen bei ihr verbleiben (soweit nicht ohnehin
weitere Teilprivatisierungen in Zukunft stattfinden), die Verantwortung für die
Unternehmenssteuerung dagegen teilweise oder auch voll auf die REGION HANNOVER übergeht.
Für die Wirtschaftsförderung bietet sich eine schlagkräftige
GmbH-Lösung mit Beteiligung von Kreditinstituten an. An ihr sollte allerdings die Stadt
Hannover, in deren Gebiet derzeit fast 2/3 der Arbeitsplätze der Region liegen, direkt
beteiligt werden.
Bei den Sparkassen liegt es nahe, im Zuge der Bildung der REGION
HANNNOVER eine Fusion beider zu überlegen.
2.3.3. Aufgaben der regionsangehörigen Städte und Gemeinden im
übertragenen Wirkungskreis
Hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung der Landeshauptstadt Hannover
auf dem Gebiet des übertragenen Wirkungskreises ergeben sich aufgrund der
Reformüberlegungen keine Veränderungen, weil die Stadt insoweit wie eine kreisfreie
Stadt behandelt wird. Die übrigen Städte und Gemeinden werden abhängig von ihrer
Einwohnerzahl und Bedeutung wie große selbständige Städte, selbständige Gemeinden bzw.
kreisangehörige Gemeinden behandelt.
2.3.4. Auf die Städte und Gemeinden zu verlagernde Aufgaben aus
dem eigenen Wirkungskreis der REGION HANNOVER
Aus dem eigenen Wirkungskreis der REGION HANNOVER werden die
folgenden Aufgaben auf die regionsangehörigen Städte und Gemeinden verlagert:
- Schulträger für allgemeinbildende Schulen des Sekundarbereiches I und II
- Schulträger für Sonderschulen für Lernbehinderte
- Volkshochschulen
- Für bestimmte Gemeinden Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe (landesrechtliche Regelung erforderlich)
Zur Aufgabenerledigung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe
werden die Städte und Gemeinden durch Satzung herangezogen.
2.4. Finanzierung der REGION HANNOVER durch allgemeine Einnahmen
2.4.1. Eigene Einnahmen
Als Einnahmen stünden nach derzeitigem Recht der REGION HANNOVER
mit Ausnahme einiger wenig ergiebiger Verbrauchs- und Aufwandssteuern keine eigenen
originären Einnahmequellen zur Verfügung. Eine eigene Steuer sollte jedoch
Haupteinnahmequelle der REGION HANNOVER sein. Zur Zeit räumt das Grundgesetz allerdings
nur den Gemeinden eine eigene Steuerhoheit ein. Im Rahmen der ohnehin geplanten und
notwendigen Gemeindesteuerreform sollte auch anderen kommunalen Gebietskörperschaften das
Recht auf eine eigene Steuerquelle zugestanden werden. Dadurch könnte die Region einen
eigenen Anteil an der Einkommen- und/oder Umsatzsteuer erhalten. Die Finanzierung der
REGION HANNNOVER wäre damit der Finanzierung der Städte und Gemeinden gleichgestellt.
Die Einnahmen aus speziellen Entgelten dienen primär der
Finanzierung von Ausgaben in kostenrechnenden Einrichtungen und stehen damit für die
Abdeckung des übrigen Finanzierungsbedarfs des Verwaltungshaushaltes nicht zur
Verfügung.
2.4.2. Einnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich (FAG)
2.4.2.1. Prämissen
Hier kann es nur um die Auswirkungen gehen, die sich aus einer
Veränderung der Verwaltungsstrukturen in der Region Hannover für das niedersächsische
FAG ergeben (andere Ansätze zu möglichen Veränderungen des FAG bleiben deshalb außer
Betracht). Das bedeutet aber auch, daß durch die Veränderungen in der Region Hannover
weder das Volumen der Zuweisungen für die kommunalen Gebietskörperschaften in der Region
Hannover noch für andere Regionen verändert werden darf. Auswirkungen auf das FAG wird
insbesondere die Aufgabe der Kreisfreiheit der Landeshauptstadt Hannover haben.
2.4.2.2. Schlüsselzuweisungen
Die Schlüsselmasse für die Zuweisungen nach Steuerkraft und
Einwohnerzahl ist nach gesetzlich festgelegten Quoten auf den kreisfreien und den
kreisangehörigen Raum verteilt. Mit dem Verlust der Kreisfreiheit der Landeshauptstadt
Hannover ist eine Veränderung dieser Quoten erforderlich. Mit dem Herauslösen der
Landeshauptstadt aus der Schlüsselmasse für kreisfreie Städte erreicht diese
Schlüsselmasse allerdings eine Größenordnung, bei der es äußerst fraglich ist, ob
damit noch eine ausreichende Ausgleichswirkung für die verbleibenden Städte erreicht
werden kann.
Es ist deshalb sinnvoller, die Trennung der Schlüsselmassen
aufzuheben (wie es auch in den meisten anderen Bundesländern praktiziert wird). Das hat
zur Folge, daß
- die Berechnung der Bevölkerungsansätze ('Veredelung') neu
festgelegt werden muß (bisher jeweils bis zu 133 % bei den kreisfreien und den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden),
- die derzeitige Berechnung der Steuerkraft (mit 90 % der jeweils
durchschnittlichen Hebesätze der kreisfreien und der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden) ebenfalls in Frage zu stellen ist.
Entsprechende Modellrechnungen, wie dann das Ziel der Erhaltung des
derzeitigen Volumens der Zuweisungen in der Region Hannover erreicht werden kann, sind nur
im Statistischen Landesamt möglich.
2.4.2.3. Ansatz für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Mit Bildung der REGION HANNOVER soll eine Verlagerung von Aufgaben
im eigenen Wirkungskreis auf die kommunale Ebene stattfinden, soweit das rechtlich
möglich und wirtschaftlich geboten ist. Im Bereich des übertragenen Wirkungskreises gilt
dies in gleicher Weise, weil auf der Regionsebene grundsätzlich neben den Aufgaben der
unteren Verwaltungsbehörde künftig auch Aufgaben der oberen Verwaltungsbehörde
wahrgenommen werden. Die Berechnung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises nach dem zur Zeit geltenden Nds. Gesetz über den Finanzausgleich
berücksichtigt dies natürlich nicht. Die REGION HANNOVER muß bei der Ermittlung des
Pro-Kopf-Betrages für die Aufgabenerledigung im übertragenen Wirkungskreis besser
dotiert werden als die übrigen Landkreise und kreisfreien Städte, weil hier Aufgaben der
oberen Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden.
Nicht gelöst ist jedoch die Stellung der Landeshauptstadt Hannover,
weil diese die Kreisfreiheit verloren hat. Es bietet sich deshalb an, das Problem der
Festlegung von Gemeindearten über eine Fiktion zu regeln. Die Landeshauptstadt Hannover
würde dann 'wie eine kreisfreie Stadt', die übrigen Städte und Gemeinden entsprechend
ihrer Einwohnerzahl und Bedeutung wie große selbständige Städte, selbständige
Gemeinden oder kreisangehörige Gemeinden behandelt. Damit die Landeshauptstadt Hannover
für ihre Aufgabenerfüllung entsprechend dotiert wird, sollte an sie der Pro-Kopf-Betrag
für die Aufgabenerfüllung im übertragenen Wirkungskreis weitergegeben werden, der den
übrigen kreisfreien Städten in Niedersachsen zusteht.
2.4.3. Regions-Umlage
Als 'Spitzenfinanzierung' erhebt die Region eine Umlage von den
Städten und Gemeinden. Die Höhe der Umlage wird so berechnet, daß sie zum Abbau von
unangemessenen Disparitäten in der Region beiträgt. Dafür ist es erforderlich für die
REGION HANNOVER die Ermittlung der Umlagegrundlagen abweichend vom Finanzausgleichsgesetz
festzulegen.
2.4.4. Ausgleichszahlung für Wahrnehmung von Aufgaben der oberen
Landesbehörde
Die Wahrnehmung von Aufgaben der oberen Verwaltungsbehörde durch
die REGION HANNOVER wird zu Einsparungen beim Land führen, weil das entsprechende
Personal der Bezirksregierung von der REGION HANNOVER übernommen wird. Da die
Rationalisierungseffekte in der Regionsverwaltung erst mittel- bis langfristig zu erwarten
sind, leistet deshalb das Land für eine Übergangszeit einen Zuweisungsbetrag zum
Ausgleich der höheren Aufwendungen für diese Aufgaben bei der REGION HANNOVER.
2.4.5. Anschubfinanzierung
Im Rahmen der Verwaltungs- und Gebietsreform hat das Land
Anschubfinanzierungen für die Städte und Gemeinden geleistet. Die Bildung der REGION
HANNOVER wird einmalig Kosten verursachen, die mit den Aufwendungen im Rahmen der
Verwaltungs- und Gebietsreform gleichzusetzen sind. Es ist deshalb gerechtfertigt, daß
das Land der Region die Umstellung und Ausstattung finanziell erleichtert.
2.5. Auswirkungen auf bestehende Institutionen
2.5.1. Landeshauptstadt Hannover
Die Landeshauptstadt Hannover ändert ihren kommunalrechtlichen
Status von einer kreisfreien in eine regionsangehörige Stadt. Sie wird jedoch bei der
Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und bei der Finanzierung wie
eine kreisfreie Stadt behandelt. Einige Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, u.a.
örtlicher Träger der Sozialhilfe, örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. Übersicht
bei 2.3.2.) gehen auf die Region über; die Aufgabenwahrnehmung soll jedoch weiterhin
durch die heute zuständigen Stelle der Landeshauptstadt Hannover erledigt werden.
2.5.2. Städte und Gemeinden des Landkreises Hannover
Gebietszuschnitt und kommunalrechtlicher Status der Städte und
Gemeinden bleiben unberührt. Im übertragenen Wirkungskreis werden die Städte und
Gemeinden des heutigen Landkreises Hannover - abhängig von ihrer Einwohnerzahl und
Bedeutung - wie große selbständige Städte, selbständige Gemeinden oder
kreisangehörige Gemeinden behandelt. Da es ein Ziel des Reformvorschlages ist, die Ebene
der Städte und Gemeinden zu stärken, werden diesen weitere Aufgaben übertragen (vgl.
2.3.4.).
2.5.3. Landkreis Hannover und Kommunalverband Großraum Hannover
Der Landkreis Hannover und der Kommunalverband Großraum Hannover
werden aufgelöst. Die REGION HANNOVER ist Rechtsnachfolgerin des Landkreises Hannover und
des Kommunalverbandes Großraum Hannover. Sie übernimmt die Aufgaben dieser aufgelösten
Körperschaften und tritt bei Beteiligungen an Gesellschaften und in sonstigen
Vertragsbeziehungen an deren Stelle.
2.5.4. Bezirksregierung Hannover
Das Land Niedersachsen überträgt der REGION HANNOVER für ihren
Bereich die Aufgaben bzw. Teilaufgaben der oberen Landesbehörde in folgenden Bereichen:
- Abfallbehörde
- Naturschutzbehörde
- Wasserbehörde
- Bauaufsichtsbehörde
- Denkmalschutzbehörde
- Ordnungsbehörde (z.B. Gewerbebehörde, Jagdbehörde, Ausländerbehörde)
- Straßenverkehrsbehörde
- Kommunalaufsichtsbehörde (mit Ausnahme der Aufsicht über die REGION HANNOVER und die Landeshauptstadt Hannover)
- Landesplanungsbehörde
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben wird im erforderlichen Umfange
Personal der Bezirksregierung von der REGION HANNOVER übernommen. Das Land zahlt der
Region für die Wahrnehmung der Aufgaben der oberen Landesbehörde einen angemessenen
jährlichen Zuschuß.
Die Bündelung von Aufgaben bei der REGION HANNOVER verbessert die
Standortqualität durch Transparenz für Bürger, Bürgerinnen und Wirtschaftsunternehmen.
Für sie gibt es nur noch einen Ansprechpartner: Die REGION HANNOVER.
Die Aufgaben bzw. Zuständigkeiten der Bezirksregierung für
Gebietskörperschaften außerhalb der Region Hannover bleiben unberührt. Ebenso bleibt
die Bezirksregierung obere Behörde für die oben nicht genannten Aufgaben (insbesondere
Polizei und Schulwesen). Allerdings eröffnet die Bildung der REGION HANNOVER und die
Übertragung von Zuständigkeiten der oberen Landesbehörde auf die REGION HANNOVER dem
Land die Möglichkeit, seine eigene Verwaltungsorganisation der Mittelinstanz
grundsätzlich zu überdenken.
2.5.5. Staatliche Sonderbehörden
Einzelne Aufgaben der staatlichen Sonderbehörden können auf die
REGION HANNNOVER übertragen werden; denkbar ist z.B., daß das staatliche Amt für Wasser
und Abfall seine Zuständigkeit an die REGION HANNNOVER vollständig abgibt.
2.6. Eckpunkte einer gesetzlichen Neuregelung
Die REGION HANNOVER wird auf der Grundlage eines Artikelgesetzes
gebildet, das folgende Eckpunkte enthalten sollte:
- Es wird eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft REGION
HANNOVER gebildet. Sie umfaßt das Gebiet des heutigen Landkreises Hannover und der Stadt
Hannover.
- Der Landkreis Hannover und der Kommunalverband Großraum Hannover
werden aufgelöst.
- Im übertragenen Wirkungskreis nimmt die REGION HANNOVER auch
bestimmte Aufgaben der oberen Verwaltungsbehörde wahr (sind im einzelnen aufzuzählen).
- Die Landeshauptstadt Hannover wird in die REGION HANNOVER
eingegliedert und erhält durch die Streichung in § 10 III NGO den Status der
übrigen regionsangehörigen Städten und Gemeinden in der Region Hannover.
- Im Nds. Finanzausgleichsgesetz wird die Berechnung der
Schlüsselzuweisungen neu geregelt.
- Hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises und der Finanzierung wird die Landeshauptstadt Hannover wie eine
kreisfreie Stadt behandelt.
- In weitgehender Anlehnung an die Nds. Landkreisordnung sowie die
Nds. Gemeindeordnung wird eine Regionsordnung erlassen.
- Die REGION HANNOVER wird Aufgabenträger des öffentlichen
Personennahverkehrs für den Schienenpersonennahverkehr und für den übrigen
Personennahverkehr.
- Durch Änderung des Nds. Gesetzes über Raumordnung und
Landesplanung wird die REGION HANNOVER für ihr Gebiet Träger der Regionalplanung.
- Für die Erledigung der Aufgaben der oberen Verwaltungsbehörden
erhält die REGION HANNOVER vom Land Niedersachsen angemessene Zuweisungen in Höhe der
errechneten Einsparungen in der Verwaltung der Bezirksregierung Hannover.
Herbert Droste, Oberkreisdirektor
Jobst Fiedler, Oberstadtdirektor
Valentin Schmidt, Verbandsdirektor
Ansprechpartner:
Prof. Dr. Axel Priebs, Kommunalverband Großraum Hannover, Postfach 6649, 30066 Hannover
Tel.: 0511 3661-249, FAX: 0511 3661-455
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